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Hinweis zur Referenzwerte-Verordnung

"Die Volksbank verfügt für den Fall des Wegfalls oder einer wesentlichen Änderung eines Referenzwerts über einen Notfallplan im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/1011. Dieser bestimmt Maßnahmen und Vorgehensweisen, wie z. B. die Ermittlung alternativer Referenzwerte, um Verträge, die sich auf den weggefallenen oder geänderten Referenzwert beziehen, interessensgerecht fortzuführen. Alternative Referenzwerte sollen hierbei den ursprünglich vertraglich vereinbarten Referenzwerten inhaltlich weitestgehend entsprechen."

Wenn der im Aktivgeschäft verwendete Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, tritt - sofern erforderlich - an dessen Stelle im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein alternativer Referenzwert, der geeignet ist und den hypothetischen Parteiwillen abbildet.